Die energetischen Anforderungen an Gebäude sind im Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) festgeschrieben. Dieses Gesetz integriert und vereint die vorherigen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem neuen rechtlichen Rahmen.
Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft und wurde im Jahr 2023 überarbeitet. Es gilt für sämtliche Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Die Richtlinien des GEG konzentrieren sich hauptsächlich auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard der Gebäude. Für Neubauten ist nun ein Primärenergieverbrauch von höchstens 55 Prozent eines individuellen Referenzwerts erlaubt, der zuvor bei 75 Prozent lag. Die Standards für die bauliche Hülle, wie Dämmung und Fenster, wurden für Neubauten im Jahr 2020 gelockert und bleiben unverändert.
Bei der Berechnung des Energiehaushalts eines Gebäudes werden nicht nur die Raumheizung und -kühlung berücksichtigt, sondern auch die Warmwassererzeugung, der Betrieb von Lüftungsanlagen und der Stromverbrauch dieser Geräte im Betrieb (z. B. Heizungspumpen, Heizkessel, Regler). Zusätzlich müssen Gebäude bestimmte Anforderungen an den Luftaustausch und die Minimierung von Wärmebrücken erfüllen, die Stellen darstellen, an denen die Wärmedämmung weniger effektiv ist.
Das Gebäude-Energie-Gesetz legt auch Anforderungen an bestehende Klimaanlagen sowie Maßnahmen zum Hitzeschutz im Sommer fest. Somit trägt das GEG maßgeblich dazu bei, ein angenehmes Wohn- und Arbeitsumfeld zu schaffen und den Bedarf an Heizenergie zu reduzieren.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) erlässt bereits verbindliche Sanierungsmaßnahmen. Sollte deine Immobilie von diesen Vorschriften betroffen sein, bleibt dir keine Wahl, ob du eine Sanierung durchführst oder nicht – es besteht eine gesetzliche Verpflichtung dazu. Diese Verpflichtungen ergeben sich einerseits durch den Wechsel des Eigentums, beispielsweise durch den Kauf oder die Erbschaft eines Hauses, andererseits durch geplante Veränderungen an der Immobilie.
Beim Wechsel des Eigentümers eines Wohnhauses können bestimmte Sanierungspflichten entstehen. Gemäß den Paragraphen 47, 71 und 72 des GEG müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang folgende Arbeiten durchgeführt werden:
Diese Sanierungspflichten treten jedoch nicht automatisch in Kraft, sondern nur, wenn:
Wenn du seit Januar 2002 oder früher in deinem Haus wohnst, genießt du Bestandsschutz und bist von diesen Maßnahmen befreit.
Wenn du planst, Instandhaltungsarbeiten an deinem Haus durchzuführen oder bauliche Veränderungen vorzunehmen, kann es sein, dass eine Verpflichtung zur energetischen Sanierung entsteht. Für alle Mehrfamilienhäuser gelten bestimmte Austausch- und Nachrüstverpflichtungen, unabhängig von einer geplanten Sanierung.
Gemäß Paragraph 48 des GEG ist festgelegt, dass bei einer Veränderung von mehr als 10 Prozent der Fläche eines Bauteils das gesamte Bauteil gedämmt werden muss.
Zu diesen Bauteilen gehören:
Wenn du beispielsweise die gesamte Fassade neu verputzt oder einzelne Fenster austauschst, die jedoch mehr als 10 Prozent der Gesamtfläche der Fenster ausmachen, bist du zur Durchführung von Dämmmaßnahmen verpflichtet.
Auch bei geplanten Anbauten an dein Haus, wie zum Beispiel einem Wintergarten oder einer Garage, muss die angrenzende Wand den Vorschriften zur Energieeffizienz des GEG entsprechen.
Die Anlage 7 des GEG definiert die „Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden“. Diese Anlage legt spezifische Grenzwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen fest, die bei Änderungen an bestehenden Gebäuden eingehalten werden müssen. Der Wärmedurchgangskoeffizient gibt an, wie viel Wärme durch ein Bauteil hindurchgeht und ist ein wichtiger Indikator für die energetische Effizienz eines Gebäudes.
Wenn Sie planen, eine neue Heizung in ein bestehendes Gebäude einzubauen, gibt es ab Januar 2024 zunächst nur Vorgaben des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) für herkömmliche Öl- und Gasheizungen. Jedoch müssen, falls Ihre Gemeinde einen kommunalen Wärmeplan erstellt hat, der bestimmte Gebiete für den Ausbau von umweltfreundlichen Wärmenetzen oder für geplante Wasserstoffnetze ausweist, die Anforderungen des GEG an neue Heizungen in diesen Gebieten erfüllt werden.
Alle Standorte müssen letztendlich die GEG-Anforderungen für neue Heizungen ab Mitte 2026 in Großstädten und ab Mitte 2028 in allen Gemeinden erfüllen.
Die entsprechenden Anforderungen des GEG an neue Heizungen besagen, dass entweder eine Experte nachweisen muss, dass mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt werden, oder die spezifischen Auflagen, die das GEG je nach Heizungsart festlegt, erfüllt werden müssen.
Gemäß dem Gebäude-Energie-Gesetz gelten als erneuerbare Energien:
In einer Übergangsfrist von fünf Jahren dürfen Sie von den Vorschriften des Gebäude-Energie-Gesetzes abweichen und sind erst dann verpflichtet, eine Heizung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu installieren.
Wenn Sie ab 2024 eine Heizung mit einem herkömmlichen, wasserbetriebenen Heizkörpernetz in ein größeres Gebäude mit mindestens sechs Parteien einbauen, ist im Rahmen dieser Maßnahme auch ein hydraulischer Abgleich einschließlich einer Heizlastberechnung erforderlich.
Vor der Installation einer Gasheizung ist es erforderlich, dass eine Fachperson (z.B. Installateur:in, Schornsteinfeger:in, Kälteanlagenbauer:in, Elektrotechniker:in, (BAfA)-Energieberater:in) Sie berät und Sie über potenzielle Preisentwicklungen, Umweltauswirkungen oder die Sicherheit der Versorgung informiert.
Selbst ohne einen kommunalen Wärmeplan müssen Sie als Betreiber:in sicherstellen, dass die Heizung künftig teilweise mit Biogas oder zugelassenem Wasserstoff betrieben wird. Die entsprechenden Anteile sind:
Bei Installationen ab Mitte 2028, beziehungsweise ab Mitte 2026 in Großstädten, muss die Heizung bis 2045 zu mindestens 65 Prozent mit Biogas oder zugelassenem Wasserstoff betrieben werden. Ab 2045 ist die Verwendung von herkömmlichem Erdgas nicht mehr gestattet.
Sofern sich das Gebäude in einem Wasserstoff-Erwartungsgebiet befindet, das im kommunalen Wärmeplan ausgewiesen werden kann, dürfen ausschließlich Gasheizungen installiert werden, die für den Betrieb mit Wasserstoff umrüstbar sind. Diese müssen dann sofort mit mindestens 65 Prozent Biogas oder zugelassenem Wasserstoff betrieben werden.
Vor der Installation einer Ölheizung ist es erforderlich, dass eine Fachperson Sie berät und Sie über potenzielle Preisentwicklungen, Umweltauswirkungen oder die Sicherheit der Versorgung informiert.
Auch ohne einen kommunalen Wärmeplan müssen Sie als Betreiber:in sicherstellen, dass die Heizung zukünftig teilweise mit Bio-Öl betrieben wird. Die entsprechenden Anteile sind:
Bei Installationen ab Mitte 2028, beziehungsweise ab Mitte 2026 in Großstädten, muss die Heizung bis zum Jahr 2045 zu mindestens 65 Prozent mit Bio-Öl betrieben werden. Ab 2045 ist die Verwendung von herkömmlichem Heizöl nicht mehr gestattet.
Wenn Sie an das Fernwärmenetz angeschlossen sind, müssen Sie gemäß dem Gebäude-Energie-Gesetz keine speziellen Vorschriften beachten, selbst wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.
In diesem Fall sind die Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, die Wärmeerzeugung schrittweise umweltfreundlicher zu gestalten.
Die genauen Einzelheiten hierzu werden den Netzbetreibern durch ein anderes Gesetz, das Wärmeplanungs-Gesetz, näher erläutert.
Beim Einbau einer elektrischen Wärmepumpe müssen Sie laut GEG nichts Besonderes beachten, die Anforderungen des Gesetzes sind mit einer elektrischen Wärmepumpe automatisch erfüllt.
Die Vorschriften des GEG besagen, dass nur Holz oder Holzprodukte verwendet werden dürfen, die eine nachhaltige Zertifizierung aufweisen. Welche Zertifikate als nachhaltig gelten, wird entweder durch die erste Bundesimmissionsschutzverordnung oder eine entsprechende EU-Richtlinie geregelt.
Eine Hybrid-Heizung mit Wärmepumpe funktioniert, indem sie primär durch die Wärmepumpe Wärme erzeugt und bei Bedarf durch ein weiteres System wie beispielsweise einen Gaskessel unterstützt wird, insbesondere bei einem erhöhten Wärmebedarf.
Diese Art von Heizung muss bestimmte Anforderungen erfüllen:
Eine Solarthermie-Hybrid-Heizung ist ein Heizsystem, bei dem die Wärme zunächst durch eine Solarthermie-Anlage auf dem Dach geliefert werden soll und diese bei hohem Wärmebedarf durch ein weiteres System wie z. B. einen Gaskessel unterstützt wird.
Eine solche Heizung muss:
Eine Direktstromheizung, auch bekannt als Infrarotheizung, darf uneingeschränkt in Ein- und Zweifamilienhäusern installiert werden, sofern die Eigentümer:innen selbst in dem Gebäude leben.
In größeren oder vermieteten Gebäuden ist die Installation dieser Heizung nur erlaubt, wenn die Außenbauteile eine bestimmte energetische Qualität aufweisen, die durch Dämmung und hochwertige Fenster erreicht wird.
Falls zuvor kein Heizkörpernetz mit Wasseranschluss vorhanden war, muss der Dämmstandard dem eines typischen Neubaus (Effizienzhaus 55) entsprechen, was über den Anforderungen des Gebäude-Energie-Gesetzes für Neubauten liegt.
Wenn bereits ein konventionelles Heizkörpernetz installiert war, müssen die Außenbauteile einen verbesserten Dämmstandard aufweisen, der 25 bis 30 Prozent besser ist als der Standard für typische Neubauten.
Ab 2024 schreibt das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) vor, dass in größeren Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen die meisten laufenden Heizungsanlagen von Fachleuten überprüft und optimal eingestellt werden müssen, unabhängig davon, ob es sich um ein normales, wasserbetriebenes Heizkörpernetz oder um Wärmepumpen handelt.
Für ältere Heizungsanlagen, die vor Oktober 2009 installiert wurden, muss diese Überprüfung bis September 2027 durchgeführt worden sein. Neuere Heizungen müssen spätestens nach 16 Betriebsjahren überprüft und optimiert werden.
Die Überprüfung der Heizungsanlagen gemäß dem Gebäude-Energie-Gesetz umfasst:
Bei Wärmepumpen müssen zusätzlich folgende Punkte durch die Überprüfung optimiert werden:
Das Gebäudeenergie-Gesetz schreibt nicht vor, dass eine funktionierende Heizung ausgetauscht werden muss.
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