Sie möchten eine Gewerbeimmobilie, ein Bürogebäude, eine Praxisfläche, ein Ladenlokal oder andere bisher nicht zu Wohnzwecken genutzte Flächen in Wohnraum umwandeln?
Mit dem neuen KfW Zuschuss Nr. 266 „Gewerbe zu Wohnen“ unterstützt der Bund den Umbau von beheizten Nichtwohngebäuden zu Wohnraum. Gefördert werden bis zu 30 Prozent der förderfähigen Umbaukosten, maximal 100.000 Euro förderfähige Kosten je neu entstehender Wohneinheit.
Daraus ergibt sich ein möglicher Zuschuss von bis zu 30.000 Euro pro neuer Wohneinheit.
Wir prüfen für Sie, ob Ihr Gebäude für das Förderprogramm geeignet ist, entwickeln das erforderliche energetische Konzept und begleiten Sie bei der fachlichen Nachweisführung.
Viele Gewerbeimmobilien werden heute nicht mehr so genutzt, wie sie ursprünglich geplant wurden. Gleichzeitig besteht ein hoher Bedarf an neuem Wohnraum. Genau hier setzt das Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ an.
Gefördert wird der Umbau von bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten, beheizten Gebäuden oder Gebäudeteilen zu Wohnraum. Ziel ist es, vorhandene Bausubstanz weiter zu nutzen, Leerstand zu beseitigen, Ressourcen zu schonen und unnötige Flächenversiegelung zu vermeiden.
Für Eigentümer, Investoren und Bestandshalter kann das Programm eine attraktive Möglichkeit sein, ungenutzte oder nicht mehr wirtschaftlich genutzte Flächen neu zu entwickeln.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Förderhöhe: 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben
Maximal förderfähige Kosten: 100.000 Euro je neu entstehender Wohneinheit
Maximaler Zuschuss: bis zu 30.000 Euro je neuer Wohneinheit
Beispiel:
Entstehen durch den Umbau fünf neue Wohneinheiten, können grundsätzlich bis zu 500.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt werden. Daraus kann sich ein Zuschuss von bis zu 150.000 Euro ergeben.
Bei Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne ist zusätzlich die De-minimis-Grenze zu beachten.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Investoren, die ein oder mehrere Nichtwohngebäude oder Teile davon zu Wohnraum umbauen möchten.
Das können private Eigentümer, Unternehmen, Kommunen, Projektentwickler, Bestandshalter, Personengesellschaften oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein.
Wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Gebäudes ist, müssen zusätzliche Voraussetzungen beachtet werden. Der Eigentümer muss über die Inanspruchnahme der Förderung informiert werden und bestimmte Verpflichtungen bestätigen.
Der KfW Zuschuss 266 ist an klare energetische Anforderungen gekoppelt.
Nach dem Umbau muss die Immobilie grundsätzlich mindestens das energetische Niveau Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien erreichen. Für Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz gilt das Niveau Effizienzhaus Denkmal EE.
Deshalb sollte bereits vor der Antragstellung geprüft werden, ob der gewünschte Umbau mit dem erforderlichen energetischen Standard vereinbar ist.
Wir erstellen hierfür ein energetisches Konzept, prüfen die vorhandene Gebäudesubstanz und zeigen auf, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Fördervoraussetzungen zu erfüllen.
Das Förderprogramm KfW 266 fördert den Umbau von Nichtwohnraum zu Wohnraum.
Die Kosten der energetischen Sanierung selbst sind nicht Gegenstand dieser Förderung. Diese können gegebenenfalls über die Bundesförderung für effiziente Gebäude, BEG Wohngebäude, beantragt werden.
Für Ihr Projekt bedeutet das: Die Förderstrategie sollte von Beginn an sauber aufgebaut werden. Es muss klar getrennt werden, welche Kosten über KfW 266 angesetzt werden können und welche energetischen Maßnahmen über andere Förderprogramme abgebildet werden.
Wir unterstützen Sie dabei, diese Schnittstellen fachlich sauber zu prüfen und das Vorhaben fördertechnisch sinnvoll zu strukturieren.
Der Förderantrag muss vor Vorhabenbeginn direkt bei der KfW gestellt werden.
Ein Vorhabenbeginn vor Zusage der KfW ist nicht zulässig. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags, der der Ausführung zuzurechnen ist.
Planungs- und Beratungsleistungen dürfen dagegen bereits vor Antragstellung erbracht werden, sofern sie nicht selbst Gegenstand der Förderung sind.
Lassen Sie Ihr Projekt daher frühzeitig prüfen, bevor Sie Bauverträge schließen oder mit der Umsetzung beginnen.
Förderfähigkeitsprüfung
Wir prüfen, ob Ihr Gebäude oder Gebäudeteil grundsätzlich unter das Förderprogramm KfW 266 fällt und ob durch den Umbau förderfähiger neuer Wohnraum entsteht.
Energetische Ersteinschätzung
Wir bewerten, ob das erforderliche energetische Niveau Effizienzhaus 85 EE oder Effizienzhaus Denkmal EE erreichbar ist.
Energetisches Konzept
Wir entwickeln ein belastbares Maßnahmenkonzept für die energetische Ertüchtigung des Gebäudes.
Gebäudebilanzierung
Wir erstellen die erforderliche energetische Bilanzierung auf Grundlage der geplanten Umnutzung und Sanierung.
Fördermittelstrategie
Wir prüfen die sinnvolle Abgrenzung zwischen KfW 266 und weiteren Fördermöglichkeiten, insbesondere der BEG Wohngebäude.
Fachplanung und Nachweisführung
Wir begleiten die energetische Fachplanung und erstellen die erforderlichen Nachweise als Energieeffizienz-Experten.
Der Zuschuss beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Es können maximal 100.000 Euro förderfähige Ausgaben je neu entstehender Wohneinheit berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich ein möglicher Zuschuss von bis zu 30.000 Euro je Wohneinheit.
Gefördert werden beheizte Nichtwohngebäude oder beheizte Gebäudeteile, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden und durch den Umbau zu Wohnraum werden.
Ja. Durch den Umbau muss mindestens eine neue Wohneinheit entstehen.
Nein. Die energetische Sanierung ist nicht Gegenstand dieser Förderung. Sie kann gegebenenfalls über die BEG Wohngebäude gefördert werden.
Grundsätzlich muss nach dem Umbau das Niveau Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien erreicht werden. Für Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz gilt Effizienzhaus Denkmal EE.
Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Bau- und Ausführungsverträge sollten daher erst nach Förderzusage geschlossen werden.
Ja. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen bereits vor Antragstellung erbracht werden, sofern sie nicht selbst Gegenstand der Förderung sind.
Das geförderte Objekt muss nach Abschluss des Vorhabens mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden.